Dieser Tabelle können Sie für einige amtsgerichtliche Verfahren entnehmen, welches Kriterium für die Regelung der örtlichen Zuständigkeit maßgeblich ist. Da Abweichungen von diesen Regelungen möglich sind, kann die Tabelle nur einen ungefähren Überblick bieten.
Anwendungsbeispiel
Die örtliche Zuständigkeit eines Zwangsvollstreckungsverfahrens richtet sich nach dem Wohnsitz des/der Schuldnerin/in. Das Amtsgericht Lemgo ist dem entsprechend für alle Zwangsvollstreckungsverfahren gegen Schuldner/innen zuständig, die ihren Wohnsitz in seinem Bezirk haben.
Verfahren | Zuständigkeitskriterium |
---|---|
Beratungshilfe | Wohnsitz der Antragstellerin / des Antragstellers |
Betreuungsverfahren | Wohnsitz der Betreuten / des Betreuten |
Ehesachen | (Letzter) gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthaltsort |
Genossenschaftsregisterverfahren | Sitz der Genossenschaft |
Grundbuchverfahren | Lage des Grundstücks |
Handelsregisterverfahren | Sitz des Unternehmens |
Kirchenaustritt | Wohnsitz der / des Austretenden |
Nachlassverfahren | Letzter Wohnsitz der Erblasserin / des Erblassers |
Strafsachen | Ort der Tat |
Vereinsregisterverfahren | Sitz des Vereins |
Wohnungseigentumsverfahren | Lage des Grundstücks |
Zivilverfahren (Bürgerlicher Rechtsstreit) | Wohnsitz er Beklagten / des Beklagten |
Zwangsversteigerungsverfahren | Lage des Grundstücks |
Zwangsvollstreckungsverfahren | Wohnsitz der Schuldnerin / des Schuldners |