Diverse Internetportale bieten zwischenzeitlich die Möglichkeit an, Anträge auf Kirchenaustritt online zu stellen. Hierzu weist das Amtsgericht Lemgo auf Folgendes hin: Die Erklärung des Kirchenaustritts kann nach dem Gesetz nicht online oder in einfacher Schriftform erfolgen.

Der Austritt bedarf vielmehr einer Erklärung entweder
• bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erklärende seinen ersten Wohnsitz hat, nach persönlicher Vorsprache dort
oder
• bei einer Notarin/einem Notar in öffentlich beglaubigter Form

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