Dieser Tabelle können Sie für einige amtsgerichtliche Verfahren entnehmen, welches Kriterium für die Regelung der örtlichen Zuständigkeit maßgeblich ist. Da Abweichungen von diesen Regelungen möglich sind, kann die Tabelle nur einen ungefähren Überblick bieten.

Anwendungsbeispiel

Die örtliche Zuständigkeit eines Zwangsvollstreckungsverfahrens richtet sich nach dem Wohnsitz des/der Schuldnerin/in. Das Amtsgericht Lemgo ist dem entsprechend für alle Zwangsvollstreckungsverfahren gegen Schuldner/innen zuständig, die ihren Wohnsitz in seinem Bezirk haben.

VerfahrenZuständigkeitskriterium
Beratungshilfe Wohnsitz der Antragstellerin / des Antragstellers
Betreuungsverfahren Wohnsitz der Betreuten / des Betreuten
Ehesachen (Letzter) gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthaltsort
Genossenschaftsregisterverfahren Sitz der Genossenschaft
Grundbuchverfahren Lage des Grundstücks
Handelsregisterverfahren Sitz des Unternehmens
Kirchenaustritt Wohnsitz der / des Austretenden
Nachlassverfahren Letzter Wohnsitz der Erblasserin / des Erblassers
Strafsachen Ort der Tat
Vereinsregisterverfahren Sitz des Vereins
Wohnungseigentumsverfahren Lage des Grundstücks
Zivilverfahren (Bürgerlicher Rechtsstreit) Wohnsitz er Beklagten / des Beklagten
Zwangsversteigerungsverfahren Lage des Grundstücks
Zwangsvollstreckungsverfahren Wohnsitz der Schuldnerin / des Schuldners